Mit den finanziellen Mitteln der Stiftung Mitmachkinder sollen individuelle Fördermöglichkeiten für Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen in außerschulischen Bereichen, wie Sport, Musik, Kultur u. a. erschlossen werden. Ziel ist es, die nachhaltige Persönlichkeitsentwicklung des Kindes zu stärken; die konkrete Aktivität oder Maßnahme ist das Mittel dazu.
Anträge können ausschließlich von Personen gestellt werden, die als hauptberufliche Fachkräfte in der Schule, in der Kindertageseinrichtung oder in Beratungsstellen arbeiten oder als hierfür autorisierte Beschäftigte in einem sozialen Beratungs- bzw. Betreuungszusammenhang mit dem Kind und seiner Familie stehen. In der Regel Leiterinnen und Leiter von Schulen, Kindertageseinrichtungen oder anderer sozialer Einrichtungen oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der sogenannten „Sozialen Dienste“ oder Beratungsstellen. Kinder, Eltern oder Erziehungsberechtigte selbst sind nicht antragsberechtigt.
Gefördert werden Kosten im unmittelbaren Zusammenhang mit Aktivitäten und Maßnahmen außerhalb von Schule und Kindertagesbetreuung, die wegen zu geringer materieller Mittel der Familie nicht aufgebracht werden können.
Voraussetzung ist die Ausschöpfung des Bildungs- und Teilhabepakets. Gefördert werden Kosten, die über die Pauschale des BuT's hinausgehen - es können entweder höhere Kosten oder eine weitere Freizeitaktivität gefördert werden. Nachhilfe kann bei Bedarf für Kinder und Jugendliche gefördert werden, die auf eine höhere Schulform wechseln möchten.
Lernförderung und Nachhilfe, wenn die Versetzung gefährdet ist
Mittagessen in der Schule bzw. der Kindertageseinrichtung
10 Euro monatlich für Bereiche wie Kultur, Sport, Freizeit (z. B. Fußball-, Leichtathletikverein, Musikunterricht, Ferienfreizeiten)
Ausflüge mit der Schule bzw. der Kindertageseinrichtung (mehrtägige Ausflüge werden wie bisher bezahlt)
Schulbedarf (100 Euro pro Schuljahr)
Schülerbeförderung für Schüler, die die nächstgelegene weiterführende Schule besuchen und auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sind
→ Familien, die Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe bekommen, müssen einen Antrag im Jobcenter stellen. Der jeweilige Zuschuss wird dann direkt überwiesen. Auch bei Fragen zur Regelleistung bleibt das Jobcenter der Ansprechpartner.
→ Familien, die Sozialhilfe, Wohngeld, Kinderzuschlag oder Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten, wenden sich an das Sozialamt in Münster.
Ja, in jedem Fall. Erst nach Bewilligung von Leistungen und Ausschöpfung des Anspruches in Höhe von 120 Euro aus dem Paket können Leistungen von der Stiftung in Anspruch genommen werden.
Über die Anträge entscheidet eine Arbeitsgruppe bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern der Geschäftsstelle der Kommunalen Stiftungen, des Sozialamtes, des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien sowie des Amtes für Schule und Weiterbildung.