Das Förderprogramm der MitmachKinder
Was sind die Ziele des Förderprogramms?
Die erste Säule der Mitmachkinder der Stiftung Bürgerwaisenhaus ist ein Förderprogramm.
Mit dem finanziellen Förderprogramm der Mitmachkinder werden Teilnehmerbeiträge für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 17. Lebensjahr aus Münster übernommen. Damit bekommen die Kinder die Möglichkeit, außerhalb der Schule eine Sportart zu betreiben, ein Musikinstrument zu lernen, bei einer Jugendgruppe mitzumachen oder einen Kunstkurs zu besuchen.
Mit der Ermöglichung solcher Hobbies können die Kinder bei ganz normalen Freizeitaktivitäten mitmachen und werden so integriert. Dadurch pflegen sie Freundschafen und können in ihrer Persönlichkeitsenwicklung bestärkt werden. Ganz nebenbei werden sie selbstbewusster, verfolgen Ziele und werden oft auch in der Schule besser.
„Alle Kinder wollen sich entwickeln. Wenn sie aber keinen Zugang haben, gibt es keine Entwicklung. Die Stiftung Mitmachkinder erscheint aus unserer Sicht besonders geeignet, um unterstützt zu werden, weil sie einen wesentlichen Beitrag leisten kann für eine positive Gestaltung unserer Gesellschaft, in der wir hier in Münster leben.“
Die Antworten auf viele Fragen finden Sie in den Förderrichtlinien
Der Vergabe von Zuschüssen liegen stiftungseigene Richtlinien zugrunde. Den Richtlinien können Sie die Fördergrundsätze des Programms ebenso wie Informationen zu den förderfähigen Kosten und zu den Antragsberechtigten entnehmen.
Einen Förderantrag stellen
Ob Musikunterricht, Sportangebot oder Kunstkurs - als Fachkraft im pädagogischen oder sozialen Bereich können Sie die Förderung eines Kindes beantragen. Es können nur Kinder aus Münster gefördert werden. Das Kind sollte zum Zeitpunkt der Antragstellung das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Gefördert werden Kosten im unmittelbaren Zusammenhang mit Aktivitäten und Maßnahmen außerhalb von Schule und Kindertagesbetreuung, die wegen zu geringer materieller Mittel der Familie nicht aufgebracht werden können.
Anträge können ausschließlich von Personen gestellt werden, die als hauptberufliche Fachkräfte in der Schule, in der Kindertageseinrichtung oder in Beratungsstellen arbeiten oder Beschäftigte, die in einem sozialen Beratungs- bzw. Betreuungszusammenhang mit dem Kind und dessen Familie stehen.
Kinder, Eltern oder Erziehungsberechtigte selbst sind nicht antragsberechtigt.
Verwendungsnachweis
Nach Beendigung einer Maßnahme muss ein Verwendungsnachweis erbracht werden. Dieser wird von der Person ausgefüllt, die den Antrag gestellt hat. Damit wird überprüft, ob die Maßnahme beim Kind/Jugendlichen greift und ob die fachliche Prognose /Erfolgsaussicht für die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes erfolgreich war. Gerne kann auch eine Zeichnung oder auch ein paar Sätze des Kindes beigefügt darüber werden, wie die Maßnahme gefallen hat.